Zu Ihrer Information: Dieser Artikel wurde zuletzt aktualisiert am 14.03.2023.
Am 1. Januar 2017 reformierte das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) das deutsche Pflegesystem. Die damaligen Pflegestufen wurden dabei durch fünf Pflegegrade ersetzt. Diese geben Auskunft über die Selbständigkeit einer Person. Je höher er ausfällt, desto höher die Pflegebedürftigkeit.
Entsprechend stehen Menschen mit einem Pflegegrad unterschiedlich hohe Geld- und Sachleistungen zu, die von der Pflegekasse getragen werden.
Wir haben uns die Stufen im Einzelnen angeschaut. In diesem Artikel erfahren Sie nicht nur, wie Pflegegrad 1 definiert wird. Zusätzlich sagen wir Ihnen, welche Voraussetzungen es gibt und welche Geld- und Sachleistungen Ihnen damit zustehen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Pflegeberatung
- Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder auf Zuschuss zu barrierefreien Einbauten
- Pflegende Angehörige können an kostenfreien Pflegekursen teilnehmen
- Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich
- Pflegekassen ünerbnehmen bis zu 50 Euro im Monat für digitale Pflegeanwendungen
Definition von Pflegegrad 1
Pflegegrad 1 ist ein Bewertungsmaßstab im deutschen Pflegesystem, der zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit einer Person dient. Er wird anhand einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD) festgestellt. Nach § 15 SGB XI steht Pflegegrad 1 dabei für eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und eine geringe Beeinträchtigung der Fähigkeit, Alltagsaktivitäten selbstständig durchzuführen. Die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte ist somit weitestgehend eigenständig möglich. Betroffene weisen keine kritischen Verhaltensweisen und psychische Problemlagen auf und benötigen nur wenig Unterstützung im Alltag. Bei Körperpflege oder der hauswirtschaftlichen Versorgung können sie jedoch auf Hilfe angewiesen sein.
Voraussetzungen für Pflegegrad 1
Um den Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen Betroffene eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorweisen. Im Rahmen des „Neuen Begutachtungsassessments (NBA)” prüfen das Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MD) bei gesetzlich Versicherten bzw. MEDICPROOF bei privat Versicherten. Dabei wird die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen in sechs Bereichen bewertet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Um den Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen mindestens geringe Beeinträchtigungen in mindestens zwei dieser Bereiche vorliegen. Diese Beeinträchtigungen dürfen jedoch nicht so ausgeprägt sein, dass sie den Pflegegrad 2 erfordern. Außerdem müssen die Beeinträchtigungen voraussichtlich für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten bestehen und eine regelmäßige Unterstützung durch eine Pflegeperson oder professionelle Pflege notwendig machen. Weitere Voraussetzungen sind beispielsweise der Wohnsitz in Deutschland sowie die gesetzliche Pflegeversicherung.
Das Neue Begutachtungsassessments basiert auf einem komplexen Punktesystem. Je höher die Punktzahl ausfällt, desto unselbständiger ist die antragstellende Person. Die Höchstpunktzahl beträgt 100. In sechs einzelnen Modulen werden dabei die unterschiedlichen Faktoren der Selbständigkeit detailliert betrachtet. Für jedes Modul wird eine Punktzahl ermittelt, die verschieden gewichtet wird. Am Ende werden diese Punktzahlen zu einem Gesamtwert addiert. Bei der Begutachtung müssen zwischen 12,5 bis unter 27 von 100 Punkten ermittelt werden.
Die Pflegegrad-Punkte im Überblick:
- Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
- Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
- Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
- Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte
- Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte
Kriterien zur Feststellung des Pflegegrades
Die Feststellung des Pflegegrades erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD) auf Basis eines Begutachtungsverfahrens. Dabei werden die Selbstständigkeit und Fähigkeit zur Bewältigung von Alltagsaktivitäten des Pflegebedürftigen in verschiedenen Bereichen bewertet. Die Kriterien zur Feststellung des Pflegegrades umfassen dabei folgende Aspekte:
- Mobilität: Hier wird bewertet, ob der Pflegebedürftige in der Lage ist, sich selbstständig im Wohnbereich zu bewegen und an Aktivitäten teilzunehmen.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Es wird geprüft, ob der Pflegebedürftige in der Lage ist, Informationen aufzunehmen und zu verarbeiten, sowie ob er in der Lage ist, sich verbal und nonverbal auszudrücken.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Hier wird geprüft, ob Verhaltensauffälligkeiten und psychische Problemlagen vorliegen, die den Pflegebedürftigen oder andere gefährden könnten.
- Selbstversorgung: Es wird bewertet, ob der Pflegebedürftige in der Lage ist, sich selbstständig zu waschen, zu kleiden, zu essen und zu trinken.
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Hier wird bewertet, ob der Pflegebedürftige in der Lage ist, Medikamente einzunehmen, mit medizinischen Geräten umzugehen und sich selbstständig um ärztliche und therapeutische Angelegenheiten zu kümmern.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Es wird geprüft, ob der Pflegebedürftige in der Lage ist, soziale Kontakte zu pflegen und den Alltag selbstständig zu gestalten.
Die Kriterien zur Feststellung des Pflegegrades sind also darauf ausgerichtet, den Grad der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Pflegebedürftigen zu bewerten. Abhängig von den Ergebnissen der Begutachtung wird dann ein entsprechender Pflegegrad festgestellt.
Was sind die Voraussetzungen für Pflegegrad 1?
Die Voraussetzungen für Pflegegrad 1 sind:
- Geringe Beeinträchtigungen bei der selbstständigen Bewältigung von Alltagsaktivitäten: Die Person hat leichte Einschränkungen bei der selbstständigen Bewältigung von mindestens zwei Bereichen des täglichen Lebens wie Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder hauswirtschaftliche Versorgung.
- Keine erheblichen Einschränkungen bei der Bewältigung des Alltags: Die Person kann noch viele Alltagsaktivitäten ohne Unterstützung ausführen.
- Regelmäßige Unterstützung und Betreuung: Die Person benötigt regelmäßige Unterstützung und Betreuung bei der Bewältigung des Alltags, beispielsweise durch Familienangehörige oder ambulante Dienste.
- Keine schwerwiegenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen: Die Person hat keine schwerwiegenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, die zu einem höheren Pflegegrad führen würden.
Die Feststellung des Pflegegrads erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) oder eine private Pflegeversicherung und basiert auf einer individuellen Begutachtung.
Tipp: Um bestmöglich auf den Besuch des Medizinischen Diensts vorbereitet zu sein, empfehlen wir Ihnen, ein Pflegetagebuch zu führen. In diesem können Sie dokumentieren, wie hoch der tatsächliche Pflegeaufwand für Angehörige ist. Im Falle eines Widerspruchs kann ein Pflegetagebuch ebenfalls hilfreich sein. Lesen Sie dazu weitere Informationen in unserem Artikel „Medizinischer Dienst der Pflegekasse kommt: Wie verhalten”.
Leistungen: Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind noch weitestgehend selbständig. Sie können ihren Alltag somit größtenteils ohne Hilfe bewältigen und sich verhältnismäßig gut selbst versorgen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihnen keine Leistungen der Pflegekasse zustehen.
Stattdessen können sie zahlreiche Leistungen in Anspruch nehmen. Dazu zählen:
- monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen,
- Übernahme der Kosten von zahlreichen Pflegehilfsmitteln wie dem Hausnotruf oder einer Notruf-Uhr
- Zuzahlungen zu etwaigen Wohnraumanpassungen.
Aufgrund der vergleichsweise geringen Beeinträchtigungen sind für diesen Personenkreis noch keine ambulanten Sachleistungen oder Pflegegeld vorgesehen. Stattdessen soll die Selbständigkeit der Betroffenen möglichst lang erhalten und ein Verbleib im eigenen Wohnbereich ermöglicht werden. Wie aber wird das sichergestellt? Der Überblick zeigt, welche Ansprüche Ihnen mit Pflegegrad 1 zustehen - und welche nicht:
Pflegegrad: Leistungen-Tabelle
Pflegegrad 1: Leistungen im Detail
Sie haben in der Übersichtstabelle gesehen, welchen Leistungen Ihnen mit Pflegegrad 1 zustehen. Im Folgenden möchten wir im Detail auf die einzelnen Punkte eingehen:
Pflegegrad 1: Geld und Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige erhalten mit Pflegegrad 1 keine Geldleistungen für Angehörige (Pflegegeld). Auch erhalten sie keine Pflegesachleistungen, wenn die Pflege durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst durchgeführt wird. Denn sie sind in der Regel nicht oder nur in geringem Maße auf Unterstützung angewiesen.
Unser Tipp:
Zwar erhalten Betroffene mit Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen, doch haben sie Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Die monatlich 125 Euro können dabei auch für die Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienst genutzt werden.
Tages- und Nachtpflege bei Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten keine Leistungen, welche die Kosten einer Tages- oder Nachtpflege abdecken. Auch haben sie keinen Anspruch auf Leistungen für eine teilstationäre Pflege. Bei Bedarf müssen sie somit eigenständig dafür aufkommen oder eine Höherstufung beantragen.
Unser Tipp:
Der Entlastungsbetrag kann auch zur Deckung der Kosten für Tages- und Nachtpflege genutzt werden.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege bei Pflegegrad 1
Auch eine Kurzzeit- und Verhinderungspflege steht Menschen mit Pflegegrad 1 generell nicht zu. Sie müssen die Kosten für eine Kurzzeitpflege somit selbst tragen. Erst ab Pflegegrad 2 kommt die Pflegekasse für Kurzzeitpflege auf. Sind pflegende Angehörige krank oder im Urlaub, können sie sich unter gewissen Umständen vertreten lassen. Das nennt man Verhinderungspflege. Allerdings gibt es bei Pflegegrad 1 keinen Zuschuss zur Verhinderungspflege.
Vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 1
Menschen mit Pflegegrad 1, die stationär gepflegt werden möchten, müssen die anfallen Kosten dafür praktisch allein zahlen. Einzig der monatliche Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat kann hierfür angerechnet werden. Ein genereller Anspruch auf Zuzahlungen besteht nicht.
Unser Tipp:
Pflegebedürftige mit geringen finanziellen Mitteln können die Pflegekosten für eine stationäre Pflege wohl nicht ohne massive Verschuldungen tragen. Um das zu verhindern, stellt der Staat den Betroffenen eine besondere Sozialleistung zur Verfügung. Diese nennt sich „Hilfe zur Pflege”.
Der Staat übernimmt die Pflegekosten als Hilfe zur Pflege, vorausgesetzt
- es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung bzw. es wurde kein / ein zu geringer Pflegebedarf zugewiesen oder
- die Leistungen der Pflegekasse reichen nicht aus.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn sämtliche Möglichkeiten auf Kostenübernahme durch einen anderen Leistungsträger zuvor bereits ausgeschöpft wurden. Zu diesen Leistungsträgern zählen beispielsweise Pflege- oder Unfallversicherungen.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 1
Menschen mit bewilligtem Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser beträgt 125 Euro pro Monat und wird für Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Pflegekasse gezahlt. Betroffene können den Entlastungsbetrag beispielsweise nutzen, um
- einen Alltagsbegleiter zu bezahlen. Dieser kann beispielsweise Spaziergänge mit ihnen machen, Gespräche führen oder die Einkäufe erledigen,
- schon bei Pflegegrad 1 eine Haushaltshilfen für den Wohnungsputz oder anstrengende Hausarbeiten zu engagieren. Dabei kann es sich beispielsweise um das Aufhängen der Gardinen handeln oder
- einer Betreuungsgruppe beizuwohnen, die sie auf unterschiedliche Weise geistig sowie körperlich fördert.
Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1
Menschen mit Pflegegrad 1 haben zudem Anspruch auf medizinische Hilfsmittel sowie Pflegehilfsmittel. Dazu zählen auch Hausnotruf-Systeme oder die innovative Notruf-Uhr von Patronus. Hinzu kommen die Übernahme der anteiligen Kosten für Pflegehilfsmittel, die für den Verbrauch bestimmt oder allgemein medizinischer Natur sind.
- Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, wird eine Erstattung von 40 Euro pro Monat gewährt.
- Pflegehilfsmittel und medizinische Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis und Hilfsmittelkatalog der Krankenversicherung gelistet.
- Dazu zählt auch die Hausnotruf-Uhr von Patronus. Die anteilige Kostenübernahme beträgt hier je nach Vertrag des Hausnotruf-Anbieters bis zu 30,30 € (brutto) pro Monat.
Zuschuss für Wohnraumanpassung bei Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die zu Hause wohnen, haben die Möglichkeit, einen Zuschuss für Wohnraumanpassungen zu erhalten. Dabei kann es sich beispielsweise um den Einbau eines Treppenlifts oder aber den bedarfsgerechten Umbau der Badewanne handeln. Der Zuschuss der Pflegekasse beträgt in diesem Fall 4.000 Euro.
Wichtig:
Der Zuschuss wird nur einmalig ausgezahlt und muss für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung aufgewendet werden. Allerdings kann der Zuschuss unter Umständen erneut gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Hilfebedarf der pflegebedürftigen Person ändert.
Wohngruppenzuschuss bei Pflegegrad 1
Bei Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe erhalten Betroffene jeweils einen Zuschuss in Höhe von 214 Euro pro Monat. Zusätzlich haben sie die Möglichkeit, eine sogenannte Anschubfinanzierung für die Gründung einer Pflegegruppe zu beziehen. Diese beträgt einmalig 2.500 Euro und wird maximal vier Bewohnern der Wohngemeinschaft ausgezahlt. Somit ist die Anschubfinanzierung auf maximal 10.000 Euro gedeckelt.
Weitere Leistungen
1. Kostenlose Pflegekurse:
Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen haben nach §45 SGB XI Anspruch auf kostenlose Pflegekurse. Derartige Pflegeschulungen können beispielsweise direkt bei der pflegebedürftigen Person zu Hause durchgeführt werden. Die Pflegepersonen lernen dabei, wie sie die Betroffenen richtig pflegen und optimal versorgen.
2. Kostenlose Beratungsbesuche und Beratung:
Pflegebedürftige und deren Angehörige können sich kostenlos beraten lassen. So können sie beispielsweise mehr über eine bessere pflegerische Versorgung oder den bedarfsgerechten Umbau ihres Wohnraums erfahren. Dabei müssen die Pflegebedürftigen ihre Wohnung gar nicht verlassen. Auch die Beratungsbesuche durch geschulte Pflegefachkräfte werden nach § 37 Abs. 3 SGB XI von der Pflegekasse gezahlt.
Pflegegrad ersetzt Pflegestufen: Was sich seit 2017 geändert hat
Bis zum Jahre 2016 wurden Pflegebedürftige nach dem System der Pflegestufen eingeteilt. Vor allem ältere Menschen mit geringen Krankheitssymptomen oder leichter Demenz fielen hier jedoch durchs Raster. Wer nur in geringem Maße auf Hilfe angewiesen war, erhielt somit keine Pflegestufe - und damit auch keine Leistungen.
Mit der Einführung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) wurde dieser Fehler zum 1. Januar 2017 behoben. So wurden die bisherigen Pflegestufen 0 bis 3 durch die Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt. Menschen mit leichten Einschränkungen, die bis dahin keinen Anspruch auf Pflegeleistungen hatten, werden nun dem Pflegegrad 1 zugeordnet. Sie erhalten dadurch die oben genannten Leistungen und Zuschüsse zur häuslichen Pflege.
Übrigens: Die Neuordnung der Pflegestufen wurde genau geregelt. Sie wurden folgendermaßen umgewandelt:
Wichtige Information:
Häufig wird fälschlicherweise angenommen, dass Personen, die zuvor der Pflegestufe 0 zugeordnet waren, nun automatisch in den Pflegegrad 1 eingestuft werden. Dies ist jedoch nicht korrekt. Tatsächlich wurde die Pflegestufe 0 in den Pflegegrad 2 überführt. Pflegegrad 1 hingegen wurde gänzlich neu geschaffen. Er richtet sich somit an pflegebedürftige Personen, die zuvor keine Pflegestufe erhalten hätten.
Somit werden Pflegebedürftigen schon früh Leistungen zur Beratung, Schulung und Unterstützung zur Verfügung gestellt. Das erweitert den Kreis der Menschen, die Leistungen ihrer Pflegekasse beziehen können, deutlich. So können noch mehr Menschen ihre Selbständigkeit erhalten oder diese sogar verbessern.
Widerspruch Pflegegrad
Übrigens: Hat die Pflegekasse Ihren Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad abgelehnt oder den Pflegebedarf aus Ihrer Sicht zu niedrig eingestuft? Dann nutzen Sie Ihre Chance und legen Sie Widerspruch ein! In diesem Fall findet eine weitere Begutachtung statt.
In Einzelfällen können die Entscheidungen revidiert werden. Die Anträge auf Pflegeleistungen werden dann doch durch die Gutachter des MD (medizinischer Dienst) oder Medicproof bewilligt.
Hausnotruf-Uhr als Pflegemittel mit anteiliger Kostenübernahme
Hausnotrufsysteme gehören zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Das bedeutet, dass Ihre Pflegekasse bei Vorliegen eines Pflegegrads sowie der Erfüllung weiterer Versorgungsvoraussetzungen sich anteilig an den Kosten eines Hausnotrufsystems beteiligt. Sie tragen dann nur noch die äußerst geringen Mehrkosten! Die moderne Patronus-Uhr beispielsweise nutzen Sie in diesem Falle bereits ab unglaublichen 2,00 Euro pro Monat.
Das Besondere daran: Die Notruf-Uhr von Patronus sieht zwar aus wie eine normale Armbanduhr, besitzt jedoch eine integrierte SIM-Karte, Lautsprecher sowie ein Mikrofon. Dadurch vereint sie die Basisstation und den Notrufknopf eines klassisschen Hausnotrufs in einem Gerät. Somit sind Sie nicht mehr nur zu Hause abgesichert, sondern setzen ab sofort auch unterwegs immer und überall einen Notruf ab!
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Fazit
Insgesamt lässt sich festhalten, dass der Pflegegrad 1 eine wichtige Unterstützung für Menschen darstellt, die zwar noch weitgehend selbstständig sind, aber dennoch in bestimmten Bereichen Unterstützung benötigen. Durch den Pflegegrad 1 haben Betroffene Anspruch auf verschiedene Leistungen, die ihnen den Alltag erleichtern können. Dazu gehören insbesondere Beratungsangebote sowie finanzielle Unterstützung durch den Entlastungsbetrag von 125 Euro. Auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegehilfsmitteln kann eine große Hilfe sein.
Um einen Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, die im Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MD) ermittelt werden. Dabei ist es wichtig, dass Betroffene ihre Situation möglichst umfassend schildern und gegebenenfalls Unterstützung durch Angehörige oder professionelle Berater in Anspruch nehmen. Insgesamt kann der Pflegegrad 1 dazu beitragen, dass Betroffene weiterhin möglichst selbstständig und unabhängig leben können, ohne dabei auf notwendige Unterstützung verzichten zu müssen.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit, Medizinischer Dienst