Immer mehr Menschen hierzulande sind pflegebedürftig. Das liegt vor allem an der stetig älter werdenden Bevölkerung. Denn Deutschland befindet sich mitten in Zeiten eines demografischen Wandels. Das große Problem: Auch der Fachkräftemangel in der Pflege nimmt zu.
Nicht ohne Grund werden immer mehr Menschen in der häuslichen Pflege versorgt - zunehmend von Angehörigen. Damit das möglichst reibungslos funktioniert, ist Unterstützung notwendig. Die soll nach dem Willen des Gesundheitsministeriums vor allem in Form von digitalen Hilfsmitteln zur Verfügung gestellt werden.
Häufig liest man in diesem Zusammenhang auch von digitalen Pflegeanwendungen (DiPAs) oder Pflegehilfen für Senioren. Doch nur wenige wissen, worum genau es sich dabei handelt. Wir haben uns also genauer angeschaut, welche digitalen Anwendungen zur Verfügung stehen - und welchen pflegerischen Nutzen diese haben.
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Definition: Digitale Pflegeanwendung (DiPA)
Als digitale Pflegeanwendung, kurz: DiPA, werden nach SGB XI Anwendungen auf mobilen Endgeräten oder browserbasierte Webanwendungen bezeichnet, die der Stabilisierung des Gesundheitszustandes einer pflegebedürftigen Person dienen. Sie können dabei als App, beispielsweise auf einem Smartphone oder Tablet, aber auch in einem normalen Browser auf dem Computer oder Laptop genutzt werden.
Ziele einer DiPA können beispielsweise die Erhaltung der Mobilität oder Verbesserung der Kommunikation zwischen Pflegebedürftigen, Pflegenden und/oder Angehörigen sein. Generell steht bei der Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen die Gesundheit und Erhaltung der Selbständigkeit der Pflegebedürftigen im Fokus.
So können diese zum Beispiel Hilfestellungen zur Sturzprävention geben. Auch können personalisierte Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz zum Einsatz kommen. Zudem können sie die digitale Versorgung und Pflege erleichtern, indem Pflegebedürftige auf verschiedenste Art und Weise mit den sie Pflegenden interagieren.
Anwendungsbeispiele: DiPAs im Alltag
Die möglichen Anwendungsgebiete von digitalen Pflegeanwendungen sind vielfältig. Dazu zählen neben den oben bereits genannten unter anderem:
- Vernetzung von Pflegenden:
Häufig kommt es gerade in der häuslichen Pflege zu Missverständnissen. Vor allem dann, wenn mehrere Menschen sich um eine pflegebedürftige Person kümmern. Nicht selten treten dann Fragen auf wie:
Hat die Person alle Medikamente in der korrekten Reihenfolge bereits erhalten?
Wer übernimmt welche Angelegenheit und was wurde schon erledigt?
Hat der Hausarzt bereits die letzten Werte bekommen?
Digitale Pflegeanwendungen wie eine App können hier eine ergänzende Unterstützungsleistung bieten. Sie machen es möglich, alle wichtigen Informationen an einem zentralen Ort zu dokumentieren. Hausarzt oder Hausärztin, Angehörige und auch Pflegekräfte können dann mit wenigen Klicks den aktuellen Status einsehen. Der Pflegealltag wird dadurch um ein Vielfaches erleichtert. - Intelligente Sensoren:
Bei einer DiPA muss es sich nicht zwingend um eine App handeln. Auch moderne Sensoren können hier zum Einsatz kommen. So könnte das Pflegepersonal beispielsweise automatisch benachrichtigt werden, wenn das Inkontinenzmaterial gewechselt werden muss.
Das ist nicht nur eine enorme Erleichterung für die Pflegenden. Auch die Pflegebedürftigen können sich so wieder deutlich wohler fühlen. Dadurch erhalten sie ein großes Stück Lebensqualität zurück. - Interaktive Trainingseinheiten:
Zu guter Letzt können digitale Pflegeanwendungen auch zum Einsatz kommen, um die körperliche und geistige Gesundheit der Pflegebedürftigen zu fördern. Dazu kommen nicht nur digitale Trainingseinheiten zur körperlichen Ertüchtigung infrage. Auch kann mit gezielten Denksportaufgaben das Gehirn angeregt werden, um Betroffene langfristig geistig fit zu halten.
Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der digitalen Pflegeanwendung nur dann, wenn das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) den Nutzen für Pflegebedürftige festgestellt hat und die DiPA in ihrem Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen aufführt. Nach § 78a SGB XI muss eine DiPA dabei Folgendes mitbringen:
- Sie muss die gesetzlich geregelten Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität erfüllen.
- Sie muss die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen.
- Sie muss einen pflegerischen Nutzen aufweisen.
Das BfArM prüft im Einzelfall, ob die Bedingungen erfüllt werden und nimmt die DiPA gegebenenfalls in ihr Verzeichnis auf. Ab diesem Zeitpunkt sind die Pflegekassen dazu verpflichtet, die Kosten (teilweise) zu erstatten. Um die Erstattung in Anspruch zu nehmen, müssen Pflegebedürftige oder deren Bevollmächtigte dies bei der Pflegekasse beantragen. Eine ärztliche Verordnung per Rezept ist nicht ausreichend.
Wichtig: Die Pflegekassen können auf freiwilliger Basis auch die Kosten für digitale Pflegeanwendungen erstatten, die nicht im Verzeichnis gelistet werden. Es lohnt sich also stets, die Übernahme der Kosten bei der eigenen Pflegeversicherung zu beantragen. Die Anträge werden dann individuell geprüft und meist innerhalb weniger Wochen bearbeitet.
Anspruch und Kostenübernahme
Grundsätzlich stehen digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zu. Derzeit sind DiPAs jedoch nur für die ambulante Pflege erstattungsfähig. Die Pflegeversicherung zahlt hier auf Antrag einen Maximalbetrag von 50 Euro pro Monat.
Übersteigen die Kosten der Anwendung diesen Wert oder liegt der Anwendungsbereich außerhalb der in das entsprechende Verzeichnis aufgenommenen DiPAs ist die Erstattung für Pflegekassen freiwillig. In den meisten Fällen müssen die Pflegebedürftigen die Mehrkosten dann selbst tragen.
Wichtige Hinweise
In puncto DiPA gibt es zwei wichtige Punkte zu beachten, die wir an dieser Stelle gesondert nennen möchten. Bitte lesen Sie diese sorgfältig, um Missverständnisse zu vermeiden.
1. DiPA ist nicht gleich DiGA.
Bei der Unterstützung von Pflegebedürftigen muss zunächst zwischen zwei Dingen unterschieden werden. So gibt es die digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) und die digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Auch wenn diese zunächst gleich klingen, gibt es wichtige Unterschiede:
- Eine DiPA ist dazu bestimmt, ausschließlich Pflegebedürftige zu unterstützen. Sie soll ihnen dabei helfen, ihre Selbständigkeit zu bewahren und ihre Fähigkeiten zu verbessern. Auch soll die Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit verhindert werden. Sie muss bei der Pflegekasse beantragt werden, die unter Umständen einen Teil der Kosten übernimmt.
- Eine DiGA ist dazu bestimmt, bei allen Menschen Krankheiten, Behinderungen oder anderweitige Verletzungen zu erkennen, zu überwachen oder zu lindern. Sie werden meist als Rezept von einem Arzt oder Therapeuten ausgestellt und durch die Krankenkasse gezahlt. Auch können Patientinnen und Patienten dies selbst bei der Krankenkasse beantragen.
Grundsätzlich kann eine DiPa auch eine DiGa sein - und andersherum. Entscheidend dafür ist, für welches Verzeichnis die Hersteller eine Aufnahme beantragen. Derzeit ist dies für beide Verzeichnisse zeitgleich möglich.
2. Aktuell ist Geduld gefragt.
Offiziell sind DiPAs seit dem 1. Januar 2022 erstattungsfähig. Dazu sollen alle verfügbaren DiPAs in einem digitalen Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgeführt werden, das SGB XII wurde dazu extra um die § 63 und § 64j sowie § 64k Absatz 3 erweitert. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die ersten digitalen Pflegeanwendungen erst im Laufe des Sommers 2022 wirklich in das Verzeichnis aufgenommen werden. Interessierte müssen sich somit voraussichtlich noch etwas gedulden.
Hausnotrufsysteme als anerkanntes Pflegehilfsmittel
Da digitale Pflegeanwendungen häufig mit Pflegehilfsmitteln gleichgesetzt werden, möchten wir an dieser Stelle kurz Licht ins Dunkel bringen. Denn die beiden sind nicht zwingend synonym zu verwenden. Digitale bzw. technische Hilfsmittel sind Systeme, die - anders als Anwendungen - für sich funktionieren.
Es handelt sich also um technische Geräte, die das Leben der Nutzerinnen und Nutzer verbessern sollen. Unter diesen Systemen werden bislang vor allem die Kosten für Hausnotrufsysteme ganz oder teilweise von der Pflegekasse übernommen. Damit das der Fall ist, müssen alle Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die nutzende Person muss einen Pflegegrad besitzen.
- Die nutzende Person sollte gänzlich oder über weite Teile des Tages allein leben.
- Die nutzende Person sollte im Ernstfall unter Umständen nicht dazu in der Lage sein, ein gewöhnliches Telefon zu nutzen, um den Notruf abzusetzen.
- Bei der nutzenden Person kann unter Umständen jederzeit mit der Verschlechterung des Gesundheitszustands gerechnet werden.
Der Besitz eines Pflegegrads ist dabei absolute Grundvoraussetzung. Ist dieser vorhanden und werden alle weiteren Bedingungen erfüllt, kann die Pflegekasse einen Teil der Kosten des Hausnotrufsystems übernehmen. Die Höhe des Pflegegrads spielt dabei keine Rolle.
Patronus-Uhr zum Sparpreis
Für pflegebedürftige Menschen sind das also gute Nachrichten. Denn sie haben die Möglichkeit, eines der modernsten Notrufsysteme Deutschlands zu geringen Selbstkosten zu erhalten - die Patronus-Uhr. Bei vorliegendem Pflegegrad sowie der Erfüllung aller Voraussetzungen und bewilligter anteiliger Kostenübernahme durch die Pflegekasse nutzen Sie diese im Zweijahrespaket schon ab unglaublichen 2,00 Euro pro Monat.
Nutzerinnen und Nutzer erhalten zu diesem geringen Preis dabei eines der derzeit wohl modernsten Notrufsysteme, das auf dem Markt erhältlich ist. Denn die Patronus-Uhr bringt gegenüber dem klassischen Hausnotruf einige Vorteile mit. So bringt sie die Sicherheit von Seniorinnen und Senioren ins 21. Jahrhundert:
- Sie funktioniert immer und überall.
Die Patronus-Uhr verfügt über eine integrierte SIM-Karte. Dadurch ist sie nicht mehr nur zu Hause nutzbar, sondern auch unterwegs. Ob Sie nun also einen Spaziergang machen, Fahrrad fahren oder verreisen möchten - mit der Notruf-Uhr rufen Sie ab sofort schnell und einfach Hilfe. - Sie vereint alles in einem Gerät.
Herkömmliche Hausnotrufsysteme besitzen eine Basisstation und den klassischen „roten Knopf”. Nicht so die Patronus-Uhr. Sie hat ein Mikrofon und hochwertige Lautsprecher verbaut. Im Notfall sprechen Sie also über die Uhr direkt mit unserer Notrufzentrale, die 24 Stunden täglich an 365 Tagen im Jahr für Sie da ist. Unsere Expertinnen und Experten schätzen die Lage innerhalb von Sekunden ein und alarmieren im Ernstfall umgehend den nächstgelegenen Rettungsdienst oder die im Vorfeld angegebenen Notfallkontakte. - Sie sieht einfach gut aus.
Der klassische Hausnotruf wird meist nicht getragen, er wirkt schlicht zu stigmatisierend. Die Patronus-Uhr macht dem ein Ende. Sie sieht aus wie eine elegante Armbanduhr und kommt mit verschiedenfarbigen Armbändern daher. So passen Sie die Uhr problemlos an Ihren Stil an und machen Ihren digitalen Schutzengel zum absoluten Lieblings-Accessoire.
Jetzt Notruf-Uhr kostenlos testen!
Die Patronus-Uhr klingt für Sie interessant, aber Sie würden diese vor der Überlassung gerne erstmal ausprobieren? Na dann, nichts wie los! Patronus bietet Interessierten eine 14-tägige kostenlose Testphase an. Hier können Sie die moderne Notruf-Uhr zunächst zwei Wochen lang unverbindlich Probe tragen.
Gefällt Ihnen die Uhr, können Sie diesg egen ein monatliches, jährliches oder zweijährliches Nutzungsentgelt weiternutzen - je nach Wahl der Vertragslaufzeit.
Gefällt Ihnen die Uhr nicht, schicken Sie diese mithilfe eines Retouren-Etiketts kostenlos zurück. Sie gehen also keinerlei Risiko ein.
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Fazit
Digitale Pflegeanwendungen können das Leben von Pflegebedürftigen und Pflegenden in Zukunft um ein Vielfaches erleichtern. Daher ist zu hoffen, dass der Ausbau des entsprechenden Verzeichnisses schnell vorankommt.
Schon jetzt gibt es jedoch Möglichkeiten, das Leben der Pflegebedürftigen um ein Vielfaches sicherer zu machen - und vor allem Angehörige seelisch zu entlasten. Moderne Hausnotrufsysteme wie die Patronus-Uhr machen es möglich, schnell und einfach Hilfe zu rufen. So sind die Betroffenen jederzeit abgesichert und die Angehörigen können wieder ruhig schlafen.
Das Schönste daran? Durch eine genehmigte, anteilige Kostenübernahme der Notruf-Uhr können Sie diese bereits ab 2,00 Euro monatlich nutzen. Mehr darüber erfahren Sie hier.